30.07.2005:
Bauinsolvenz
Möglichkeiten des Auftraggebers in der Insolvenz des Auftragnehmers Frühzeitige Vereinbarung von Sicherungsmaßnahmen hilft Schäden vermeiden.
von RA Walter Bräuner in Der Neue Tag, Rubrik “Recht im Alltag - Insolvenzrecht”
Familie K. hat ein Bauunternehmen beauftragt, ihr lang ersehntes Familienhäuschen zu erstellen. Kaum ist, mit Verzögerungen und mangelhafter Ausführung, der Rohbau erstellt, erfährt Familie K. vom Insolvenzantrag des Bauunternehmens. Auf Drängen des Unternehmens wurden im Vorfeld bereits größere Summen bezahlt. Familie K. sieht ihre Existenz bedroht. Von solchen und ähnlichen Szenarien hat jeder schon einmal gehört.
In der Tat muss jeder Bauherr mit der Insolvenz seines Auftragnehmers rechnen, was erhebliche Schäden zur Folge haben kann. So kann das Bauvorhaben unvollendet oder mangelhaft sein, Werklohn wurde bereits im Voraus oder als zu hohe Abschlagszahlung entrichtet, das Bauvorhaben wurde mit erheblichen Verspätungen fertiggestellt und vieles mehr. Dabei kann durch entsprechende Vereinbarungen bei Vertragsschluss das Schadensrisiko oftmals minimiert werden.
Sicherheitseinbehalt
Von den Rechnungen des Auftragnehmers behält der Auftraggeber Anteile ein, welche bei Mängeln oder Schäden verwertet werden können. Die Fälligkeit der Werklohnforderung wird bis zum vereinbarten Fristablauf hinausgeschoben. Daran ist auch der Insolvenzverwalter gebunden. Ein Einbehalt von 5 Prozent der Schlussrechnungssumme ist üblich und anerkannt. Doch Vorsicht: Ohne eine entsprechende Vereinbarung sind Sicherheitseinbehalte nicht zulässig.
Vertragserfüllungsbürgschaft
Hierdurch kann die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Bauvertrag abgesichert werden. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform, Fax reicht dafür nicht. Durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei welcher der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, kann im Sicherungsfall unmittelbar der Bürge in Anspruch genommen werden. Konkrete Formulierungen in der Sicherungsabrede verhindern spätere Streitigkeiten mit dem Bürgen. Es ist auf einen solventen Bürgen, am Besten eine Bank, zu achten.
Gewährleistungsbürgschaft
Treten nach Abnahme der Werkleistung Mängel auf, kann der Auftraggeber sich damit absichern. Die Ausführungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft gelten auch hier. Der Bürge haftet nur auf Geldzahlung. Um einen Geldanspruch zu erhalten, muss im Insolvenzfall dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Wichtig: Die Ansprüche gegen den Bürgen werden in der Regel gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig, verjähren aber innerhalb von drei Jahren und damit unter Umständen früher als die Ansprüche wegen Mängeln. Durch entsprechende Vereinbarung wird verhindert, dass die Bürgschaft vor den Gewährleistungsansprüchen verjährt.
Sonstige Maßnahmen
Der Bauherr hat noch weitere Möglichkeiten, Schäden in der Insolvenz des Auftragnehmers zu minimieren, worauf hier nur hingewiesen wird. Es helfen ihm Verrechnungsmöglichkeiten, er kann unter Umständen kündigen, er kann die Höhe von Abschlagsrechnungen überprüfen um Überzahlungen zu vermeiden und einiges mehr.
Fazit
Insolvenzen von Auftragnehmern können zu hohen Schäden der Bauherrn führen. Diesem Risiko lässt sich am besten dadurch begegnen, dass bereits im Bauvertrag Sicherungen vereinbart werden. Auch bei der Bauausführung kann ein umsichtig handelnder Auftraggeber Risiken vorbeugen. Durch eine Rechtsberatung im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung hätte Familie K. ihre Position entscheidend verbessern können.
www.baurecht-braeuner.de post@baurecht-braeuner.de
|