Anwaltskanzlei  Bräuner

22.03.2008:
Die Bayerische Bauordnung 2008 – Änderungen relevant für Bauherrn und Nachbarn

RA Walter Bräuner in Der Neue Tag, Rubrik
“Recht im Alltag - Baurecht”

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde im letzten Jahr neu gefasst und in wichtigen Punkten geändert. Sie regelt die Frage, ob in Bayern für ein Bauvorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, wo und wie sie beantragt wird und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden muss. Die BayBO und ihre Neufassung ist also für alle am Bau Beteiligten bedeutsam. Die Änderungen sind im Wesentlichen am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Mehr denn bisher wird die Eigenverantwortung des Bauherrn bei der Genehmigungsfreistellung und beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren betont.

So wurde die Genehmigungsfreistellung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans auf Bauvorhaben bis zur Sonderbautengrenze ausgeweitet. Auch Handwerks- und Gewerbebetriebe können darunter fallen, z.B. Läden mit Verkaufsflächen bis 800 m². Entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist es von der Genehmigung freizustellen.

Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurde der Prüfungsumfang im Verfahren weiter reduziert. Grundsätzlich werden nur noch bauplanungsrechtliche Anforderungen und örtliche Bauvorschriften gem. Art. 81 Abs. 1 BayBO 2008 geprüft.

Der eingeschränkte Prüfungsumfang entbindet den Bauherrn nicht von der Pflicht, die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten. Bei Verstößen kann die Baubehörde einschreiten und z.B. eine Baueinstellung verfügen.

Wichtig: die Genehmigungsbehörde prüft nicht mehr, ob das Abstandsflächenrecht eingehalten wurde. Bauherr und Nachbarn müssen selbst auf den richtigen Abstand achten.

Ist der Abstand nach Ansicht eines Nachbarn rechtswidrig, kann dieser die Baugenehmigung nicht mehr angreifen. Sie ist unabhängig von bauordnungsrechtlichen Anforderungen rechtmäßig, eine Anfechtungsklage wäre unzulässig. Grundsätzlich kann er nur ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen.

Auch die Baubehörde, die das Abstandsproblem anlässlich der Prüfung erkennt, darf die Baugenehmigung nicht deshalb versagen. Sie kann aber repressiv gegen den Bauherren vorgehen und z.B. eine Baueinstellung verfügen.

Der Bauherr hingegen kann sich nicht darauf verlassen, dass eine erteilte Genehmigung auch eventuell beabsichtigte Abweichungen vom Abstandsflächenrecht legalisiert. Stattdessen muss und kann er die Genehmigung einer Abweichung ausdrücklich beantragen.

Mit den neueren Änderungen hat der Gesetzgeber noch mehr Verantwortung und damit Risiko in die Hände der am Bau Beteiligten verlagert. Ob er so seinem Ziel, das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und damit die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, näher gekommen ist, werden erst die praktischen Erfahrungen in der Zukunft zeigen.

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