21.05.2005:
Neu: Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Spezialisten sollen dem Mandanten Qualitätssicherung verschaffen - Titel untersteht hohen Anforderungen - Fortbildung Pflicht von RA Walter Bräuner in Der Neue Tag, Rubrik “Recht im Alltag - Fachanwaltschaften”
Die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte hat am 22. November 2004 beschlossen, die Anzahl der Fachanwaltschaften auf nunmehr 14 zu erhöhen. Sinn dessen ist es, dem Mandanten dabei zu helfen den richtigen Spezialisten für das Rechtsgebiet, in das sein Problem fällt, zu finden.
Die Beschlüsse treten zur Jahresmitte in Kraft, ab der zweiten Jahreshälfte dürften die ersten neuen Fachanwaltstitel verliehen werden. Einer der neu eingeführten Titel ist der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Voraussetzungen
Den Fachanwaltstitel für Baurecht darf nur führen, wer über besondere theoretische Kenntnisse verfügt und zwar auf folgenden Gebieten: Bauvertragsrecht, Recht der Architekten und Ingenieure, Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Diese werden durch einen speziellen Fachlehrgang mit Prüfungen nachgewiesen. Weitere notwendige Voraussetzungen sind eine bestimmte Anzahl an Baurechtsfällen und jährliche Fortbildungen im Baurecht.
Besondere Komplexität
Durch die Beschlüsse der Satzungsversammlung wird einem besonderen Umstand Rechnung getragen: Das Sachgebiet erfordert aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten und der Komplexität der Sachverhalte einen Spezialisten. Das private Bau- und Architektenrecht ist eines der umfänglichsten Spezialgebiete des Zivilrechts. Wichtige rechtliche Grundlage ist das Werkvertragsrecht, welches aber die Verhältnisse der am Bau Beteiligten nur sehr unvollkommen regelt. Die Lücken werden durch eine umfangreiche, sich fortwährend entwickelnde Rechtsprechung und zahlreichen Spezialregelungen ausgefüllt.
Spezialregelungen
An dieser Stelle ist nur ein Anreißen einer beispielhaft gewählten Frage in Bezug darauf möglich.
Bauverträgen wird oft die VOB/B (Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) zu Grunde gelegt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich lediglich um allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht jedoch um gesetzliche Grundlagen handelt: damit sie gültig wird, muss sie vereinbart werden. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute ist die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag unproblematisch.
Bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher – der nicht Kaufmann ist und auch nicht regelmäßig mit der Erstellung von Bauwerken befasst ist (z.B. Architekt) – genügt ein bloßer Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B nicht. In diesen Fällen muss der Vertragspartner in die Lage versetzt werden, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, deren Text einsehen zu dürfen oder ihn kaufen zu können ist nicht ausreichend. Er muss direkt überreicht werden. Letztendlich muss in jedem Einzelfall speziell geprüft werden, ob und in welchem Umfang die VOB/B vereinbart und wirksam ist. Zudem ist im Einzelfall zu klären, ob die Vereinbarung der VOB/B noch sinnvoll ist, nachdem bereits in Rechtsprechung und Literatur Zweifel an der Vereinbarkeit mit AGB-Recht und Europarecht geäußert wurden. Am besten wäre es daher, bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Fazit
Bau- und Architektenrecht sind längst Spezialmaterie. Bedenkt man die weitreichenden Konsequenzen von Entscheidungen in diesen Bereichen, so ist die Einführung der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht für alle Beteiligten begrüßenswert: Sie schafft Transparenz und Qualitätssicherung für den Mandanten.
www.baurecht-braeuner.de post@baurecht-braeuner.de
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